
Dieses regelt in Art. 85ff. EGV (für Kohle und Stahl vgl. Art. 65 I EGKStV) nicht nur Kartelle im Sinne des deutschen Wettbewerbsrechts, sondern auch sonstige Wettbewerbsbeschränkungen (vor allem vertikale Bindungen (z.B. Preisbindungen, Vertriebsbindungen, Koppelungsverträge). Es verbietet ferner mit der Generalklausel des Art. 86 EWGV auch Mac...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/K/Kartellrecht,_europaeisches.html
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